Uhlenhorster Concordie
Vertrag (Auszug) über die Zusammenarbeit
zwischen der Herrnhuter Brüdergemeine Hamburg
und der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Winterhude-Uhlenhorst
Präambel
Die Brüdergemeine und die Kirchengemeinde arbeiten zusammen, um sich in ihren Aufgaben zu unterstützen. Dabei bleiben die Zugehörigkeit zu ihren Kirchen (der Europäisch-Festländischen Brüder-Unität einerseits und der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche andererseits) und die Treue zu deren Traditionen, Bekenntnissen und Ordnungen unberührt. Die Zusammenarbeit geschieht in der Überzeugung, dass es zwischen den beiden Kirchen keine Bekenntnisunterschiede gibt, die trennen, sondern die grundlegenden Auffassungen miteinander vereinbar sind. Die Vertragspartner wissen sich gemeinsam in der Verantwortung, evangelische Kirche zu sein und erhoffen sich von den verschiedenen Akzenten, die aus ihrer Geschichte herrühren, eine gegenseitige Bereicherung.
Durch die Zusammenarbeit fördern sich die Brüdergemeine und die Kirchengemeinde gegenseitig in der Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben und versuchen gemeinsame Aufgaben gemeinsam zu erfüllen.
So sind die Mitglieder der Kirchengemeinde zu den Versammlungen der Brüdergemeine eingeladen und die Mitglieder der Brüdergemeine eingeladen, die Angebote der Kirchengemeinde wahrzunehmen.
Dabei bleibt die Gestaltung im Rahmen der jeweiligen Tradition. Darüber hinaus gestalten die Brüdergemeine und Kirchengemeinde gemeinsame Aktivitäten.
Die Zusammenarbeit geschieht in Respekt vor der anderen Tradition und im Bemühen um die Weiterentwicklung von Gemeinsamkeiten. Dabei sind beide frei, für sich außerdem andere Kooperationsverhältnisse zu pflegen und wissen darüber gegenseitig. Die Zusammenarbeit miteinander und mit anderen setzt voraus, dass die Partner ein ökumenisches Verständnis von Kirche haben, d.h. einander nicht abwerten. Eine Zusammenarbeit mit Partnern, die ihre Auffassungen von Evangelium, Bekenntnis, Kirche und Welt absolut setzen und gegen die Brüder-Unität oder die Lutherische Kirche reden und handeln, ist ausgeschlossen.
Zur Ermöglichung der Zusammenarbeit hat die Brüdergemeine grundsätzlich das Recht, ihre Versammlungen in der Heilandskirche bzw. in dazugehörigen geeigneten Gemeinderäumen abzuhalten.
Sie beteiligt sich im Rahmen dieser Vereinbarung an den Kosten der Erhaltung und Unterhaltung dieser Gebäude. Weitere Vereinbarungen über die Gestaltung gemeinsamer Arbeit sind möglich.